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Unabhängig vom Umfang des Patentschutzes darf der Inhaber eines Patentes Dritten die Benützung seiner Erfindung jedoch nicht völlig vorenthalten. Dies gilt nicht nur für die ohnehin ausgenommene nicht-kommerzielle Forschung, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für kommerzielle Zwecke. Wieviel er allerdings für eine solche Lizenz verlangt, ist nicht festgelegt...
Wird einem Interessenten eine Lizenz verweigert, ohne das dies ausreichend begründet wird, kann er Klage auf Lizenzerteilung einreichen. Solche Zwangslizenzen sollen, so der Hintergrund dieser Regelung, monopolistische Praktiken verhindern und mithelfen, wichtige öffentliche Interessen zu sichern - dazu würde sicher auch die umfassende Erforschung von Genfunktionen zählen. Falls der Patentinhaber bei der Lizenzerteilung "den Bedürfnissen des Marktes nicht in genügender Weise nachkommt", kann sogar auf Löschung des Patentes geklagt werden.
Patentrechte können auch verloren gehen, wenn der Inhaber seine patentierte Erfindung nicht anwendet. Wenn er selbst sein Patent nicht benutzt und zugleich Dritten Lizenzen darauf verweigert, kann er gerichtlich zur Vergabe von Lizenzen gezwungen werden. Einige Länder überprüfen periodisch, ob die gewährten Patente auch angewendet werden. Andere führen Untersuchungen jedoch nur auf Klage Dritter hin durch.
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