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Freitag, 25.05.2012
Kennzeichnung von Gen-Food ab 18. April
Milchprodukte und Fleisch noch ausgenommen
Ab dem 18. April muss „Gen-Food“ gekennzeichnet werden. Die Hinweise auf gentechnische Veränderung stehen bei den Lebensmitteln in den Zutatenlisten auf der Verpackung und auch auf Speisekarten. Die neue Regelung gilt auch bei Umwelt- und Verbraucherschützern einhellig – und trotz einiger Lücken - als die beste, die die EU je hatte und die beste der Welt.

Gensoja
Gensoja
© IMSI MasterCLips
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat anlässlich der neuen Regelungen die Verbraucher aufgerufen, auf die Kennzeichnung von Gen-Food zu achten. Dank neuer EU-Vorschriften für gentechnisch veränderte Futter- und Lebensmittel hätten sie deutlich bessere Möglichkeiten, sich gegen Gentechnik zu entscheiden.

Doris Tropper, stellvertretende BUND-Vorsitzende: „Das Kleingedruckte könnte den Albtraum der Gentech-Industrie wahr machen und dafür sorgen, dass der Anbau von Gentech-Pflanzen deutlich zurückgeht. Die Neuordnung der Märkte ist bereits in vollem Gang. Denn Hersteller und Händler wissen: Speiseöl, Corn-Flakes oder Schokoriegel mit Gentech-Label lassen sich in Deutschland und Europa nicht verkaufen. Deshalb steigen sie immer mehr auf Zulieferer um, die gentechnikfreie Ware garantieren können. Alles ändere wäre ökonomischer Selbstmord.“

Fleisch und Milchprodukte ausgenommen
Allerdings seien immer noch nicht alle mit Gentechnik hergestellten Produkte als solche zu erkennen. So müssen bestimmte Gentech-Lebensmittel weiterhin nicht gekennzeichnet werden. Das gilt vor allem für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind, also Milch, Käse, Joghurt, Fleisch und Eier. Zur Zeit werden allerdings 80 bis 90 Prozent aller weltweit angebauten Gentech-Pflanzen zu Tierfutter verarbeitet.

Auch Vitamine wie C, B2 und B12 können mit Hilfe von gentechnisch veränderten
Mikroorganismen hergestellt werden. Das gleiche gilt für Zusatzstoffe wie Aminosäuren,
Glutamat und Aspartam. Bisher besteht hier eine Kennzeichnungspflicht nicht, die Rechtslage ist allerdings unklar. Enzyme gelten lebensmitterechtlich als technische Hilfsstoffe und nicht als Lebensmittel. Sie sind nicht kennzeichnungspflichtig.

Unter 0,9 Prozent ist Schluss
Unter der Voraussetzung, dass eine gentechnische Verunreinigung „ zufällig oder technisch nicht zu vermeiden“ war, sind Produkte, die bis zu 0,9 Prozent gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Das bedeutet zweierlei: Wer bewusst Gentechnik einsetzt, muss auch unterhalb des Schwellenwerts kennzeichnen; wer den Schwellenwert für sich in Anspruch nehmen will, hat gegenüber der uständigen Behörde nachzuweisen, dass er "geeignete Schritte“ gegen die gentechnische Kontamination unternommen hat. Der Haken dabei: Bisher fehlt sowohl die Definition von „ zufällig“ und „technisch unvermeidbar“ als auch eine Festlegung der „ geeigneten Schritte“ , um gentechnische Verunreinigungen bei Transport, Lagerung, Verarbeitung auszuschließen.
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